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Stromerlösabschöpfung

Verantwortlicher Autor: Carlo Marino Rom, 28.11.2022, 14:18 Uhr
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Rom [ENA] Am vergangenen Freitag hat die Bundesregierung den Entwurf eines Strompreisbremsengesetzes beschlossen. Dieser sieht weiterhin u.a. die Abschöpfung von Strommarkterlösen von Erneuerbare-Energien-Anlagen vor. Die Abschöpfung soll dabei bereits ab dem 1. Dezember dieses Jahres greifen. Daneben wurde der Sicherheitszuschlag für Biogasanlagen von 6 auf 7,5 ct/kWh erhöht, während sich für Biomasseanlagen sonst keine

Änderungen ergeben haben. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, kommentiert: „Das Regierungsbeschluss zeigt, dass die Bundesregierung die besondere Situation der Bioenergie nicht erkennen will. So wird in dem Entwurf zwar betont, die gestiegenen Kosten in Bezug auf Wartung, Reparatur, Betriebsmittelkosten und Substrate zu berücksichtigen, allerdings nur bei Biogasanlagen und weit unterhalb der tatsächlichen Kostensteigerungen.

Bei allen anderen Biomasseanlagen, die z.B. Altholz oder Stroh einsetzen, werden die Kostensteigerungen hingegen völlig ignoriert. So haben sich beispielsweise die Preise für Altholz seit Juli 2021 von ca. 10€/t auf ca. 90€ im Juli 2022 nahezu verzehnfacht. Ebenfalls reicht eine Erhöhung des Sicherheitspuffers bei Biogasanlagen von 3 auf 7,5 Cent pro Kilowattstunde für eine Vielzahl der Anlagen nicht aus, um einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb zu ermöglichen, Investitionsanreize zu bewahren und vor allem unsere Versorgungssicherheit zu garantieren. Die Kostensteigerungen bei der Holzenergie werden hingegen völlig ignoriert.

Daneben macht es aus energiewirtschaftlich Sicht absolut keinen Sinn, Erlöse aus der flexiblen Stromproduktion nahezu vollständig abzuschöpfen. Geht hierdurch nicht unweigerlich der Anreiz verloren, die Stromerzeugung auf die Zeiten mit den höchsten Börsenpreisen, also die Stunden mit dem höchsten Erdgasverbrauch zu verlagern und so den Strompreis über das Marktgeschehen zu senken Die vorgeschlagene Bagatellgrenze für Erneuerbare Energien Anlagen untere einem Megawatt ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, diskriminiert aber insbesondere jene Biogasanlagen, die ihre Leistung zur flexiblen Stromproduktion erhöht und sich frühzeitig für eine teurere, aber netzdienlichere Stromproduktion entschieden haben.

Die Grenze muss daher ein Megawatt Höchstbemessungsleistung betragen. Folgerichtig ist daher nach wie vor die vollständige Ausnahme der Bioenergie aus dem Abschöpfungssystem. Wir appellieren daher an die Abgeordnete des Bundestags den vorliegenden Entwurf im weiteren Verfahren nachzubessern und die Bioenergiebranche zu befähigen, ihren größtmöglichen Beitrag zur Versorgungssicherheit im kommenden Winter beizutragen, und nicht abzuwürgen.“

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